Statuten
Statuten der Ortspartei «Die Mitte Berikon»
Zur Vereinfachung und leichteren Lesbarkeit wird im Text für die einzelnen Personenkategorien nur eine Form verwendet.
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Name, Sitz, Wesen
Unter dem Namen «Die Mitte Berikon» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Berikon. Der Verein hat die Aufgabe einer politischen Partei und kümmert sich insbesondere um die Belange der Dorfpolitik.
Die Partei «Die Mitte Berikon» (nachfolgend Ortspartei genannt) ist die Organisationsstufe in der Gemeinde Berikon. Die Ortspartei anerkennt die Grundsätze und Richtlinien der Partei «Die Mitte Bezirk Bremgarten» und der Kantonalpartei «Die Mitte Aargau».
Soweit diese Statuten keine anderen Regelungen enthalten, gelten diejenigen der Bezirks- und Kantonalpartei.
Art. 2 Grundsätze, Ziele
Die Ortspartei vereinigt Personen verschiedenster sozialer Gruppen und Konfessionen, welche die Belange der Allgemeinheit in der Gemeinde Berikon in Achtung vor der Würde der Menschen nach christlichen Grundsätzen gestalten wollen.
Die Grundsätze der Kantonalpartei sowie die Schwerpunkte der Ortspartei gelten als integrierter Bestandteil der Statuten.
Damit die Ortspartei volksnah, aktuell, zeitgemäss und schlagkräftig bleibt, werden die Schwerpunkte periodisch überprüft und wenn nötig, angepasst.
Die Mitglieder genehmigen diese anlässlich ihrer jährlichen Mitgliederversammlung.
B. Mitgliedschaft
Art. 3 Erwerb
Mitglied der Ortspartei kann werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat und bereit ist, die Ziele der Ortspartei zu unterstützen und zu fördern.
Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand der Ortspartei erworben.
Gegen den Entscheid des Vorstandes, ein neues Mitglied nicht aufzunehmen, kann bei der Mitgliederversammlung der Ortspartei Rekurs erhoben werden.
Art. 4 Ende
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
Die Tatsache, dass ein Mitglied während dreier Jahre den geschuldeten Mitgliederbeitrag nicht mehr bezahlt hat, wird als Austrittserklärung gewertet.
Der Austritt ist dem Vorstand der Ortspartei schriftlich zu melden.
Der Ausschluss kann gegenüber Mitgliedern erfolgen, die erheblich gegen die Interessen oder Grundsätze der Partei oder gegen die Statuten verstossen. Er erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung der Ortspartei.
Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen beim zuständigen Organ der Kantonalpartei Rekurs erhoben werden.
C. Organisation der Ortspartei
Art. 5 Organe
Organe der Ortspartei sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren.
Art. 6 Grundsätze
Vorstand und Rechnungsrevisoren werden an der ersten Mitgliederversammlung nach der Gesamterneuerungswahl des Gemeinderats auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Beschlüsse und Massnahmen der Organe dürfen nicht im Gegensatz zu den Grundsätzen und den allgemeinen Richtlinien der Bundes- und der Kantonalpartei stehen.
Bestellung des Vorstandes der Ortspartei und personelle Änderungen in den Gremien der Gemeinde werden der Bezirks- und der Kantonalpartei gemeldet.
D. Mitgliederversammlung
Art. 7 Bedeutung, Einberufung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich und mindestens 20 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden einberufen.
Eine Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten auch einberufen werden, wenn das von
- 2 Mitgliedern des Vorstandes,
- mindestens einem Zehntel der Mitglieder der Ortspartei oder
- den Rechnungsrevisoren
unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
Anträge der Mitglieder sind bis mindestens 30 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Wenn eine Mitgliederversammlung unter ausserordentlichen Umständen nicht möglich ist, darf die Beschlussfassung nach Wahl des Vorstandes auf schriftlichem Weg oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz erfolgen. Auch in diesem Fall sind die Traktanden mindestens 20 Tage vor der Beschlussfassung bekanntzugeben.
Art. 8 Aufgaben
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Wahl des Vorstandes und des Präsidenten sowie der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung des Mitgliederbeiträge, sowie allfällige Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden Berikon
- Genehmigung des Budgets
- Beschlussfassung über das Schwerpunktprogramm
- Nominierung der Kandidaten der Ortspartei in Gemeindebehörden und Kommissionen, anlässlich der Nominationsveranstaltung
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- Erlass und Revision der Statuten
- Beschlussfassung über Beitrittsgesuche, die der Vorstand abgelehnt hat, sowie über Ausschlüsse von Mitgliedern aus der Ortspartei
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitzende den Stichentscheid.
E. Vorstand
Art. 9 Stellung, Zusammensetzung, Einberufung, Beschlussfassung
Der Vorstand ist das leitende und vollziehende Organ der Ortspartei. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht durch diese Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind. Er kann der Mitgliederversammlung Geschäfte zur Beschlussfassung unterbreiten.
Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern und ist wiederwählbar.
Der Vorstand kann zu den Sitzungen weitere Mitglieder zuziehen, deren Mitwirkung erwünscht ist. Die Beigezogenen haben nur beratende Stimme.
Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selber. Es sind nebst den Präsidenten, mindestens ein Kassier und ein Aktuar zu benennen.
Er wird vom Präsidenten jährlich mindestens zweimal einberufen. Eine Beschlussfassung ist auch ohne vorherige Bekanntgabe der Traktanden möglich. Eine Vorstandssitzung muss auch einberufen werden, wenn das von einem Drittel der Vorstandsmitglieder oder von den Rechnungsrevisoren unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Um gültig verhandeln zu können, muss wenigstens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend sein. Ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand ist angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Eine Beschlussfassung ist auch auf schriftlichen oder anlässlich einer Telefon- respektive Videokonferenz möglich. In diesem Fall ist ein Antrag über einen Verhandlungsgegenstand angenommen, wenn die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder diesem zustimmt.
Art. 10 Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Administrative und finanzielle Führung der Ortspartei.
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorbereitung der Geschäfte der Mitgliederversammlung.
- Organisation von Veranstaltungen und Aktionen.
- Nominationen von Kandidaten der Ortspartei für die Wahlen in den Gemeinderat und in die verschiedenen Gremien, sofern nur eine Bewerbung vorliegt und die Durchführung einer Mitgliederversammlung aus terminlichen Gründen nicht mehr möglich oder sinnvoll ist.
- Nomination von Kandidaten der Ortspartei für die Bestellung von kommunalen Kommissionen zuhanden der Mitgliederversammlung.
- Pflege des Kontaktes mit Mitgliedern der «Die Mitte Berikon», in den Behörden und Kommissionen, mit Untergruppen sowie mit der Bezirks- und Kantonalpartei und mit benachbarten Parteien.
Der Vorstand kann Arbeitsgruppen einsetzen, einzelne Aufgaben an Dritte delegieren und nach Bedarf Amtsträger der Ortspartei zu einer erweiterten Vorstandssitzung einberufen.
F. Rechnungsrevisoren
Art. 11
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu wählen, diese sind wiederwählbar.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungsführung und den Rechnungsabschluss. Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung darüber Bericht und Antrag.
G. Übrige Bestimmungen
Art. 12 Finanzen
Die zur Erfüllung der Aufgaben der Ortspartei erforderlichen finanziellen Mittel werden durch Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger in den Gemeindebehörden, durch Sammlungen, Spenden und allfällige weitere Finanzaktionen beschafft.
Art. 13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Ortspartei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Art. 14 Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgeändert werden.
Das Geschäft «Änderung der Statuten» ist auf der Traktandenliste anzuzeigen und dort oder in einer Beilage kurz zu begründen.
Eine Statutenänderung gilt als beschlossen, wenn ihr eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zugestimmt hat.
Die Änderung der Statuten bedarf der Genehmigung durch das zuständige Organ der Bezirkspartei.
Art. 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung der Ortspartei kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung vom 27. Mai 2021 sowie der Genehmigung vom 9. Juni 2021 der Bezirkspartei in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten der Ortspartei CVP Berikon vom 7. September 1977.
Die Mitte Berikon Die Mitte Bezirk Bremgarten
8965 Berikon, 5620 Bremgarten,
Die Präsidentin Die Aktuarin Die Co-Präsidentin Der Vizepräsident
Nelly Meier Franziska Schmid-Lanter Karin Koch Wick Harry Lütolf
